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Bei der deutlich geäußerten Ankündigung einer Suizidabsicht unterliegen wir den gesetzgeberischen Anforderungen im Hinblick auf den Tatbestand "Unterlassene Hilfeleistung" (§323c StGB) und machen uns ggf. strafbar, wenn wir nach einer entsprechenden Ankündigung nichts unternehmen. Wir sehen uns daher verpflichtet, bei deutlich formulierter Suizidankündigung die Polizei einzuschalten.

Ebenfalls sehen wir uns in der Pflicht, gemäß §8a SGBVIII, den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen. Sollte uns im Rahmen unserer Beratungstätigkeit eine akute Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden und nicht abgewendet werden können, sehen wir uns, nach einer entsprechenden Ankündigung, ggf. verpflichtet, die entsprechenden Behörden einzuschalten.

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Der Drogenhilfe Köln e.V. nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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